Satzung Des Kleingärtnervereins Löricker Wäldchen e. V.


§1 Name und Sitz des Vereines Kleingärtnerverein Löricker Wäldchen e. V.

eingetragen im Vereinsregister Amtsgericht Düsseldorf unter der Nummer 4265 Mitglied im Stadtverband Düsseldorf der Kleingärtner e. V.

Stoffeler Kappelenweg 295, 40225 Düsseldorf

 

 

§2 Zweck des Vereins

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung des Kleingartenwesens unter besonderer Berücksichtigung des Natur-, Umwelt-, und Landschaftsschutz

Er setzt sich für die Förderung und Erhaltung von Kleingartenanlagen und ihre Ausgestaltung als Bestandteil des der Allgemeinheit zugänglichen öffentlichen Grüns ein. Er pachtet Grünflächen an zur Weiterverpachtung an interessierte Bürger. Er ist Parteipolitisch und konfessionell neutral.

 

(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung. Er ist uneigennützig tätig und verfolgt keine in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Durch Ausgaben, die mit dem Zweck des Vereins nicht zu vereinbaren sind oder durch unangemessene Vergütungen, dürfen weder Mitglieder des Vorstandes noch andere Personen begünstig werden. Regelungen, die den Ersatz für besonderen Aufwand der ehrenamtlich tätigen Vorstandsmitglieder betreffen, bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung.

 

(3) Der Verein hat seine Mittel ausschließlich zur Förderung des Kleingartenwesens, insbesondere für den Ausbau und Unterhaltung seiner Kleingartenanlage, zu verwenden.

 

(4) Der Verein hat sich im Einvernehmen mit dem Stadtverband der Kleingärtner e. V. zur Wahrnehmung kleingärtnerische Belange insbesondere dafür einzusetzen, dass in den städtebaulichen Planungen in ausreichendem Umfang Flächen ausgewiesen bzw. festgesetzt werden, die als Kleingartengelände geeignet sind.

 

(5) Der Verein verpachtet aus der ihm verfügbaren Kleingartenanlage seinen Mitgliedern Einzelgärten zur kleingärtnerischen Nutzung.

 

(6) Der Verein hat im Rahmen seiner Möglichkeiten selbst oder in Zusammenarbeit mit anderen Institutionen, Behördeneinrichtungen oder/und Dachverbänden des Kleingartenwesens seine Mitglieder als Pächter in der Beschaffung der Pachtparzelle und im vereinsrechtlichen Gemeinschaftsleben auf der Grundlage des Vereinszweckes zu beraten und zu betreuen,

 

(7) Der Verein ist bestrebt, die im Bundeskleingartengesetz vorgegebene Regelungen zu verwirklichen, sofern nicht andere Bundesgesetzte und/oder Rechtsprechungen diesem

entgegenstehen.

 

(8) Der Erfüllung der satzungsmäßigen Zwecke des Vereines dienen die Beiträge seiner Mitglieder sowie Umlagen, Spenden, Zuschüsse und sonstige Zuwendungen.

 

 

§3 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede volljährige Person werden, die sich dieser Satzung durch praktische Kleingartenarbeit oder zwecks Förderung und Unterstützung des Kleingartenwesens betätigen will.

 

(2) Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Der Beschluss ist dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen, in Fällen der Ablehnung steht dem Betroffenen Berufung an den erweiterten Vorstand zu. Dessen Entscheidung ist endgültig. Bei einer Ablehnung muss die Entscheidung nicht begründet werden, Ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Mitgliedschaft ist in jedem Fall ausgeschlossen.

 

(3) Die Mitgliedschaft beginnt nach der Zahlung des Beitrages und der Aushändigung dieser Satzung und deren unterschriftlichen Anerkennung.

 

(4) Natürliche oder juristische Personen, die sich um das Kleingartenwesen verdient gemacht oder die Zwecke des Vereins in hervorragender Weise gefördert haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden, und sind anschließend von der Beitragszahlung befreit. Vom der Mitgliederversammlung kann darüber hinaus jeweils eine langjährige Vorsitzende / ein langjähriger Vorsitzender zur/zum Ehrenvorsitzenden ernannt werden.

 

 

§4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben darüber hinaus das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zustellen sowie ein Amt zu übernehmen. In der Mitgliederversammlung kann des Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden.

 

(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck – auch in der Öffentlichkeit – im Sinne des Kleingartenwesens und im Sinne eines geordneten Gemeinschaftslebens wirksam zu unterstützen und Beschlüsse des Vereins zu befolgen.

 

(3) Mitgliedbeiträge und Umlagen sind innerhalb eines Monats nach Aufforderung zu entrichten. Bei Zahlungsverzug nach Fälligkeit ist der Vorstand berechtigt, Mahngebühren und Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu erheben.

 

(4) Das Mitglied hat festgelegte Gemeinschaftsleistungen zu erbringen, Für nicht geleistete Gemeinschaftsarbeiten ist der von der Mitgliederversammlung beschlossene Ersatzbetrag zu entrichten.

 

 

§5 Ende der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitgliedes.

 

(2) Die Beendigung der Mitgliedschaft kann nur aufgrund schriftlicher Kündigungserklärung des Mitgliedes zum Ende eines Geschäftsjahrs erfolgen (§11). Die Kündigungserklärung ist dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von drei (3) Monaten zu übermitteln.

 

(3) Der Ausschluss eines Mitgliedes kann mit sofortiger Wirkung aus wichtigem Grund ausgesprochen werden. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn das Mitglied grob fahrlässig oder vorsätzlich gegen die Satzung, den Pachtvertrag, die Ordnung, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt oder mehr als drei (3) Monate mit der Zahlung von Beträgen, Umlagen oder sonstigen finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung nicht innerhalb von vier (4) Wochen seinen Verpflichtungen nachkommt. Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Vor einem Beschluss ist dem Mitglied unter Fristsetzung von zwei (2) Wochen Gelegenheit zu geben, sich gegenüber dem Vorstand zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern.

 

Die Mitgliederversammlung ist über den Ausschluss zu unterrichten. (4) Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückzahlung von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.

 

 

§6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung der Vorstand

 

 

§7 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Sie ist einzuberufen, wenn es die Belange des Vereins erfordern, mindestens einmal im Jahr als Jahreshauptversammlung. Sie ist ferner unverzüglich einzuberufen, wenn ein Drittel der Vereinsmitglieder dies schriftlich unter Angaben von Gründen beim Vorstand beantragen.

 

(2) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand schriftlich, mit einer Frist von mindestens 14 Tagen, unter gleichzeitiger Angabe von Versammlungsort, -zeit und Tagesordnung einberufen.

 

(3) Die Leitung der Mitgliederversammlung kann von jedem Vorstandsmitglied durchgeführt werden.

 

(4) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder, in der jedem anwesenden Mitglied eine Stimme zusteht, beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.

 

(5) Verheiratete Mitglieder können ihren Ehepartner oder eines seiner volljährigen Kinder schriftlich bevollmächtigen, sie in der Mitgliederversammlung zu vertreten.

 

(6) Die Mitgliederversammlung ist für die Aufgaben zuständig, die nicht dem Vorstand zugewiesen sind.

 

Dies sind insbesondere

a) die Genehmigung der Niederschrift gemäß § 7.11

b) die Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichtes, des Berichtes

der Kassenprüfen sowie sonstiger Tätigkeitsbericht

c) die Beschlussfassung zu b) sowie die Entlastung des Vorstandes

d) die Wahl der Vorstände

e) die Wahl der Kassenprüfen

f) die Festsetzung von Beiträgen, Umlagen, und Gemeinschaftsleistungen

g) die Beschlussfassung über Satzungsänderungen

h) die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins

i) die Ernennung von Ehrenmitgliedern

j) die Beschlussfassung über Anträge

 

(7) Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Bei mehreren Anträgen, die den gleichen Gegenstand betreffen, gilt der Antrag als angenommen, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt hat, wobei Stimmenthaltungen nicht mitgezählt werden. Bei Stimmengleichheit gelten die Anträge als abgelehnt.

 

(8) Abstimmungen der Mitgliederversammlung sind nur dann schriftlich und geheim durchzuführen, wenn dies auf Verlangen der Mehrheit der an der Beschlussfassung teilnehmenden Mitglieder ausdrücklich verlangt wird.

 

(9) Ungeachtet der Bestimmung in Abs. 4 über die Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung bedürfen Satzungsänderungen einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen, wobei ungültige Stimmen nicht mitgezählt werden, und bei Auflösung des Vereins die Mehrheit von ¾ aller Vereinsmitglieder. Findet sich zur Auflösung des Vereins eine solche Mehrheit nicht, genügt auf einer neu einzuberufenden Versammlung die satzungsändernde Mehrheit. Durch Satzungsänderungen dürfen die Bestimmungen des Generalpachtvertrages nicht beeinträchtigt werden. Bei Zweckänderung des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich. Die Zustimmung nicht erscheinender Mitglieder ist schriftlich einzuholen.

 

(10) Anträge zur Mitgliederversammlung sind mit Begründung schriftlich spätestens sieben (7) Tage vor dem Termin der Mitgliederversammlung beim Vorstand einzureichen.

 

(11) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen und muss von 1. Vorsitzenden und dem Schriftführer ODER von drei (3) Vorstandsmitgliedern unterzeichnet werden, falls der 1.Vorsitzende verhindert ist, und der nächsten Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorgelegt werden. Zur Behandlung wichtiger Fragen kann der Vorstand zu den Mitgliederversammlungen sachkundige Personen einladen, sie haben kein Stimmrecht. Der Stadtverband ist berechtigt, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen. Seinem Vertreter ist auf Wunsch das Wort zu erteilen.

 

 

§8 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus: a) dem/der 1. Vorsitzenden

b) dem/der 2. Vorsitzenden

c) dem/der Schriftführer/in

d) dem/der Kassierer/in

e) dem/ der Beisitzer/in, Fachberater/in

 

(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei (3) Jahren gewählt. Die unbegrenzte Wiederwahl von Vorstandmitgliedern ist zulässig. Die Mitglieder bleiben nach Fristablauf bis zur Neuwahl von Nachfolgern im Amt.

 

(3) Die in Absatz 1 genannten Vorstandsmitglieder sind gemeinschaftlich zur Vertretung des Vereins im Sinne des §26 BGB berechtigt, wobei jedoch stets der/die 1. Vorsitzende oder der/die 2. Vorsitzende mitwirken muss.

 

(4) Dem Vorstand obliegen:

a) die laufende Geschäftsführung des Vereins

b) die Vorbereitung der Mitgliederversammlung und die Durchführung ihrer Beschlüsse

c) die Anordnung der Gemeinschaftsleistungen zur Erhaltung der Anlage

d) die Erstellung einer Gartenordnung

 

(5) Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich. Sie erhalten von den Mitgliedern beschlossene pauschale Aufwandsentschädigungen. Regelungen über Entschädigungen für besonderen Aufwand von Vorstandsmitgliedern im Interesse des Vereins bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung.

 

(6) Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen und ist beschlussfähig, wenn außer dem/der einladenden 1. Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung, der 2. Vorsitzende, noch zwei (2) Vorstandmitglieder anwesend sind. Beschlüsse des Vorstandes werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

 

(7) Über jede Sitzung des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes ist vom/von dem/der Schriftführer/in eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift ist von ihm/ihr und dem/der 1. Vorsitzenden bzw. dem/der 2. Vorsitzenden zu unterzeichnen. Ist der/die Schriftführer/in verhindert, hat der Vorstand eines seiner Mitglieder mit der Ausfertigung der Niederschrift zu beauftragen.

 

 

§9 Erweiterter Vorstand

(1) Der erweiterte Vorstand besteht aus dem Vorstand (§8 Abs. 1) und mindestens zwei

 

(2) weiteren Beisitzern.

 

(2) Dem erweiterten Vorstand obliegen

 

a) die Unterstützung des Vorstandes bei der Geschäftsführung b) die Entscheidung in Fällen der Berufung gemäß §3 Abs. 2

 

(3) Soweit die vom Kleingärtnerverein zu betreuenden Einzelgärten sich auf räumlich voneinander getrennten Anlagen oder Gartengruppen verteilen, soll jede von ihnen durch mindestens einen (1) Beisitzer im erweiterten Vorstand vertreten sein.

 

(4) Der erweiterte Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Der erweiterte Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des 1. Vorsitzenden; bei dessen Abwesenheit die der/ des 2. Vorsitzenden.

 

(5) Für besondere Aufgaben können weitere Personen in den erweiterten Vorstand berufen werden, die nicht unbedingt Vereinsmitglieder sein müssen. Kosten für Beratungen oder andere Aufgaben für den Verein dürfen pro Jahr € 1.500 nicht überschreiten und müssen vor der Vergabe vom erweiterten Vorstand beschlossen werden. Es sind vor der Auftragserteilung mindestens drei (3) vergleichbare Angebote einzuholen. Vor Abschluss eines verpflichtenden Geschäftes von mehr als € 3.000 im Einzelfall ist die Zustimmung der Mitgliederversammlung einzuholen. Ausgenommen davon sind wiederkehrende Zahlungen an Versicherungen, Stadtverband u.ä..

 

 

§10 Schlichtungsverfahren

Bei Streitigkeiten zwischen Mitgliedern oder Mitgliedern und dem Vorstand, die sich aus der Satzung, dem Pachtvertrag oder aus nachbarlicher Beziehung ergeben, ist vor die Inanspruchnahme des ordentlichen Rechtsweges ein Schlichtungsverfahren gemäß den vom Stadtverband erlassenen Richtlinien durchzuführen.

 

 

§11 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

 

 

§12 Kassenführung

Der/die Kassierer/in verwaltet die Kasse des Vereins. Er/sie hat Beiträge, Umlagen und den Pachtzins, sowie sonstige von den Mitgliedern zu zahlende Beiträge einzuziehen. Er/sie führt Buch über sämtliche Einnahmen und Ausgaben und verwaltet die dazugehörigen Belege. Weiter hat er/sie sämtliche Vermögenswerte des Vereins aufzuzeichnen. Auszahlungen darf er/sie grundsätzlich nur unter Mitwirkung des/der 1. Vorsitzenden oder 2. Vorsitzenden leisten. Sind der 1. Oder der 2. Vorsitzende dazu durch Krankheit, Urlaub, etc. nicht in der Lage, so kann der Vorstand mit Unterschrift von drei (3) Vorständen die Auszahlung in die Wege leiten.

 

 

§13 Kassenprüfung

(1) Von der Mitgliederversammlung sind mindestens zwei (2) Kassenprüfer/innen für jeweils zwei (2) Jahre zu wählen. Eine Wiederwahl ist möglich.

 

(2) Die von der Mitgliederversammlung gewählten Kassenprüfer/innen haben ungeachtet des Rechts zu unvermuteter Prüfungen, die sich auf Stichproben beschränken können, nach Ablauf des Geschäftsjahres eine Gesamtprüfung vorzunehmen. Das Ergebnis der Prüfung ist in einem Prüfbericht zusammenzufassen und in der Mitgliederversammlung vorzulegen. Die Prüfungen haben sich auf rechnerische und sachliche Richtigkeit zu erstecken.

 

(3) Der Stadtverband ist im Rahmen seiner Aufsichtspflicht jederzeit berechtigt, die Kassenprüfung des Vereins zu überprüfen.

 

 

§14 Allgemeine Bekanntmachungen

Allgemeine Bekanntmachungen des Vereines können durch Aushang erfolgen.

 

 

§15 Vergabe von Kleingärten

(1) Die Vergabe von Kleingärten erfolgt durch den Vorstand und zwar grundsätzlich gemäß der zu führenden Anwärterliste von aufgenommenen Mitgliedern. Von dieser Regel kann nach Beschluss des Vorstandes eine Ausnahme gemacht werden, wenn Kinder den elterlichen Garten übernehmen wollen.

 

(2) Bei Ehepaaren kann der Vorstand Pachtverträge mit beiden Ehepartnern abschließen. Dabei ist die Mitgliedschaft eines Ehepartners ausreichend. Dies gilt entsprechend auch für Lebensgemeinschaftspartner. Wenn beim Tod eines Partners die/der Überlebende oder ein Kind des Ehepaares den Garten übernehmen möchte, muss sie/er gegebenenfalls die Mitgliedschaft beantragen, sofern sie/er nicht schon Mitglied ist.

 

 

§16 Sonstige Bestimmungen

Der Generalpachtvertrag und die Gartenordnung sind in ihrer jeweils gültigen Fassung Bestandteil dieser Satzung.

 

 

§17 Auflösung des Vereins

Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines gemeinnützigen Zweckes (vergl. §2.2) ist das Vermögen auf die örtlich zuständige, als gemeinnützig anerkannte kleingärtnerische Organisation oder, wo so eine nicht besteht, auf die Gemeinde/Stadt zu übertragen. Diese haben das Vermögen ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen kleingärtnerischen Zwecken zuzuführen.

 

 

§18 Schlussbestimmung

(1) Erfüllungsort ist der Sitz des Vereins. Für alle aus dieser Satzung herzuleitenden Ansprüche ist, sofern kein ausschließlicher Gerichtsstand begründet ist, die Zuständigkeit des Amtsgerichtes am Sitz des Vereines gegeben.

 

(2) Diese Satzung ist in der Mitgliederversammlung vom 02.06.2015 beschlossen worden, sie gilt mit dem Tage der Eintragung in das Vereinsregister.

 

(3) Die Bestimmungen der bisherigen Satzung treten mit Wirksamkeit dieser Satzung außer Kraft.

 

(4) Die Bestimmungen des Generalpachtvertragen, des Zwischenpachtvertrages und der Gartenordnung werden durch diese Satzung nicht berührt.

 

(5) Der Vorstand wird ermächtigt diese Satzung in einzelnen Punkten zu berichtigen bzw. zu ergänzen, soweit solche Berichtigungen oder Ergänzungen durch die Finanzbehörde im Hinblick auf die Gewährung der steuerlichen Gemeinnützigkeit oder durch das Registergericht verlangt werden, ohne insoweit einen Beschluss der Mitgliederversammlung herbeiführen zu müssen. Diese Änderung ist den Mitgliedern in geeigneter Form bekannt zu geben. Änderungen und Ergänzungen, durch welche der wesentliche Inhalt dieser Satzung angetastet würde, sind von dieser Ermächtigung ausgeschlossen.

 

§19 Liquidatoren

Als Liquidatoren werden die im Amt befindlichen vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder bestimmt, soweit die Mitgliederversammlung nichts Anderes abweichend beschließt.

 

 

Düsseldorf, den 02.06.2015


 

Büdericher Str. 1

40547 Düsseldorf

 

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